Satzung

des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechterneutraler Sprachformen verzichtet. Sämtliche Amts- und Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen "Bremischer Deichverband am linken Weserufer". Er hat seinen Sitz in Bremen.

(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBI.I S. 405). Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(3) Der Verband ist die Vereinigung folgender ehemaliger Wasser- und Bodenverbände:

  1. des Deichverbandes für die Neustadt und das Obervieland,
  2. des Neuenlander Stauverbandes,
  3. des Arster Stauverbandes,
  4. der Habenhauser Sielacht,
  5. des Habenhauser Stauverbandes,
  6. der Genossenschaft Schöpfwerk Grolland-Kirchhuchting,
  7. des Grollander Stauverbandes,
  8. des Huchtinger Deichverbandes,
  9. der Huchtinger Ent- und Bewässerungsgenossenschaft,
  10. des Mittelshuchtinger Stauverbandes,
  11. des Deichverbandes für das Niedervieland,
  12. des Großen Stromer Bewässerungs- und Abwässerungsverbandes,
  13. der Mühlenhauser Sielacht,
  14. des Nieder-Stellfelds-Bewässerungs- und Abwässerungsverbandes in Strom,
  15. des Stauverbandes Wiedbrok, Ober- und Niederstellfeld,
  16. des Stromer Hallwischen-Verbandes,
  17. des Stromer Stauverbandes,
  18. der Bewässerungsgenossenschaft Altenbrook, Hasenbüren,
  19. der Bewässerungsgenossenschaft Hasenbüren-Umdeich,
  20. der Hasenbürener Sielacht,
  21. der Lankenau-Seehauser Sielacht,
  22. des Rablinghauser Stauverbandes,
  23. des Bewässerungsverbandes der Woltmershauser Ober- und Niederwiesen,
  24. des Woltmershauser Warfeldverbandes,
  25. des Abwässerungsverbandes des Woltmershauser Potthofs,
  26. des Abwässerungsverbandes des Woltmershauser Sandfeldes,
  27. der Ent- und Bewässerungsgenossenschaft der Interessenten des Hasenbürener Duntzenwerders

(4) Das Verbandsgebiet sowie die Abgrenzungen der Teilgebiete ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte.

(5) Der Verband führt das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau, Unterhaltung und Beseitigung von Gewässern,
  2. Bau, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen in und an Gewässern,
  3. Herstellung und Erhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes nötigen Wege,
  4. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen in Deichvorland,
  5. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, Versorgung von Grundstücken mit Tränkewässer für das Vieh sowie den landwirtschaftlichen Kulturzustand des Bodens zu erhalten,
  6.  Aufnahme und Ableitung von Oberflächenwasser,
  7. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
  8. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushaltes, des Bodens, zur Regelung des Bodenwasserhaushalts und für die Landschaftspflege,
  9. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  10. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu fördern.  

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

(2) Des weiteren können Mitglieder sein:

  1. Mitglieder, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),
  3. andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(3) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4 Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband

  1. die zu ihm gehörenden Grundstücke durch Deiche vor dem Hochwasser der Weser, der Ochtum und der Varreler Bäke zu schützen,
  2. Gewässer, soweit sie in die Ausführungskarten eingetragen sind, zu unterhalten,
  3. die zu ihm gehörenden Grundstücke unter Aufrechterhaltung eines den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Wasserstandes zu entwässern; in Gebieten mit Trenn- und Mischkanalisation beschränkt sich diese Verpflichtung auf die Abnahme des Oberflächenwassers aus den Kanalisationsanlagen,
  4. die zu ihm gehörenden Grundstücke zu bewässern.

(2) Im Teilgebiet 1 führt der Verband das Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch. In den anderen Teilgebieten wird das Unternehmen wie folgt eingeschränkt:

  1. In den Gebietsteilen der ehemaligen Ent- und Bewässerungsgenossenschaft der Interessenten des Hasenbürener Duntzenwerders (Teilgebiet 2), die durch Verfügung vom 15. Februar 1980 (Brem. Amtsblatt S. 343) mit dem Bremischen Deichverband am linken Weserufer vereinigt worden ist, und der Feldmark Brokhuchting (Teilgebiet 3), die dem Gebiet des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer mit Verfügung vom 14. Mai 1979 (Brem. Amtsblatt S. 336) zugewiesen worden ist, hat der Verband nur die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Unternehmen durchzuführen.
  2. In dem Gebietsteil (Teilgebiet 4), in dem der Verband aufgrund des „Vertrages über die Übernahme von Erhaltungsaufgaben an Gewässern, Deichen und Dämmen, Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmflut zu dienen bestimmt sind oder der Abführung des Wassers dienen, sowie sonstige Anlagen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen („Große Lösung“)“ vom 27. September 2001 künftig außerhalb seines bisherigen Verbandsgebietes tätig wird, erhält der Verband nur die im Plan des Verbandes besonders bezeichneten Gewässer und Anlagen.

(3) Der Verband hat hierzu

  1. die notwendigen Arbeiten an den Grundstücken, Deichen, im Deichvorland, an den Dämmen, Sielen, Schleusen, Durchlässen, Dükern, Rohrleitungen, Pumpwerken, Stauanlagen, Wegen und Brücken vorzunehmen und diese Anlagen herzustellen, zu beschaffen, zu erhalten, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen,
  2. die notwendigen Arbeiten an den Flüssen, Kanälen, Fleeten und sonstigen Gewässern vorzunehmen und diese Gewässer herzustellen, auszubauen, zu unterhalten, zu beseitigen und - insbesondere naturnah - umzugestalten und auszubauen.

(4) Das Unternehmen ist die Vereinigung der Unternehmen der in § 1 aufgeführten ehemaligen Wasser- und Bodenverbände. Die Pläne dieses Unternehmens und die Pläne weiterer Unternehmen werden beim Verband aufbewahrt. Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und Gewässer nebst Ausführungskarten (Lagerbuch), die wie der Plan aufbewahrt werden.

§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Diese Befugnisse hat der Verband auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücken und aus dem Deichvorland entnommen werden.

(3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

(4) Der Verband ist befugt, Ver- und Entsorgungsleitungen zum Betrieb seiner Anlagen auf Grundstücken, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, vorbehaltlich erforderlicher Genehmigungen zu verlegen.

§ 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verbandsvorsteher kann anordnen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke der der dinglichen Mitglieder in bestimmter, dem Plan entsprechender Weise genutzt werden.

(2) Die Nutzung auf den vom Verband unterhaltenen Deichen steht dem Verband zu.

(3) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden oder in dem Maße bebaut werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Ufer- und Gewässerschutzes sind bei der Nutzung und bei der Bebauung zu beachten.

(4) Längs der Verbandsgewässer muss ein mindestens 0,80 m breiter Streifen von der oberen Böschungskante landeinwärts an für die Gewässerunterhaltung zur Verfügung stehen. Dieser Streifen und die Böschungen sind von einer die Unterhaltung störenden Bepflanzung freizuhalten. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 0,80 m von der oberen Böschungskante landeinwärts haben. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies der Unterhaltung und dem Gewässerschutz dient.

(5) Die Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden, zur Weide genutzten Grundstücke können vom Verbandsvorsteher verpflichtet werden, diese einzuzäumen. Zäune müssen wenigstens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante landeinwärts haben. Sie sind ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten.

(6) Die Viehtränken, Übergänge u. ä. Anlagen sind nach Angabe des Verbandsvorstehers so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(7) Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein mindestens 2 m breiter Schutzstreifen von der oberen Böschungskante landeinwärts an unbeackert bleiben.

(8) Zur Vornahme und Beseitigung von Anpflanzungen soweit zur Errichtung und Veränderung sonstiger Anlagen auf den vom Verband unterhaltenen Deichen ist die Genehmigung des Verbandsvorstehers erforderlich.

(9) Entlang der Deichlinie ist bei ebenerdiger Bebauung ein Abstand von 14 m von der Außenkante der Deichkrone landeinwärts einzuhalten. Bei nichtebenerdiger Bebauung ist ein Abstand von 10 m zum Deichfuß landeinwärts einzuhalten.

(10) Von den Beschränkungen der Absätze 4, 7 und 9 kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(11) Die Genehmigungen können mit Widerrufvorbehalt und Auflagen erteilt werden.

§ 7 Verbandsschau

(1) Die der Schau unterliegenden Gewässer und Deiche sind in Karten über die Schaugewässer und zu schauenden Deiche verzeichnet. Die Karten werden vom Vorstand aufgestellt, ergänzt und geändert. Die Aufnahme eines bislang nicht schaupflichtigen Gewässers in die Schaukarte oder die Streichung eines Gewässers in der Schaukarte erfolgt durch Anordnung des Vorstandes; sie ist den betroffenen Unterhaltungspflichtigen bekanntzugeben. Der Vorstand teilt das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein. Der Vorstand teilt weiter die Deichstrecken in Schaubezirke ein.

(2) Die Schaugewässer und die Deiche und sonstigen Anlagen sind einmal jährlich im Herbst zu schauen.

(3) Der Verbandsausschuss wählt die für jeden Schaubezirk notwendigen Schaubeauftragten für fünf Jahre. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Juli, zum ersten Mal im Jahre 1996.

(4) Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder der vom Vorstand dazu bestimmte Schaubeauftragte.

(5) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau und macht sie ortsüblich öffentlich bekannt. Er lädt die Schaubeauftragten, Aufsichtsbehörde, die zuständige Wasserbehörde und, soweit erforderlich, sonstige Beteiligten rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

(6) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau fertigt der Schauführer eine Niederschrift an. Er gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Verband veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

§ 8 Organe

(1) Der Verband hat einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder und einen Vorstand.

(2) Der Verbandsausschuss führt die Bezeichnung "Deichamt".

§ 9 Aufgaben des Verbandsausschusses (Deichamt)

Der Verbandsausschuss (Deichamt) hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik und die Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer und Verbandsingenieur,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie von Nachträgen zum Wirtschaftsplan.
  6. Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln und die Festsetzung der Beitragssätze,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienste und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt),
  9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  10. Beratung des Vorstandes und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

§ 10 Unterausschüsse

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten ständige und nichtständige Unterausschüsse einsetzen. Die Unterausschüsse bestehen aus mindestens drei und höchsten sieben Mitgliedern des Verbandsausschusses (Deichamt).

(2) Der Verbandsausschuss (Deichamt) hat einen ständigen Haushaltsausschuss einzusetzen. Diesem obliegt:

  1. die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögensverwaltung des Verbandes zu überwachen,
  2. bei der Aufstellung des Wirtschaftplanes und der Nachträge mitzuwirken,
  3. die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten,
  4. die vom Verbandsausschuss (Deichamt) übertragenen sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, kann an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, wenn dieser Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 behandelt, sonst nach Absprache mit dem Vorstand.

(4) Die Unterausschüsse können jederzeit im Rahmen ihrer Aufgaben vom Vorstand Auskünfte über die Angelegenheiten des Verbandes einholen. (5) Der Verbandsvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet ohne Stimmrecht die Sitzungen der Unterausschüsse; im Übrigen finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 14 entsprechende Anwendung.

§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses (Deichamt)

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) besteht aus 20 Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren von den Verbandsmitgliedern gewählt werden. Für jedes Mitglied ist für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Deichamt gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl des Verbandsausschusses (Deichamt) wird durch die Wahlordnung in der Anlage 2 dieser Satzung geregelt.

§ 12 Amtszeit

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) wird für fünf Jahre gewählt. Das Amt der Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) endet am 31. Mai, zum erstenmal im Jahre 1996.

(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsausschuss gewählt ist.

§ 13 Sitzungen des Verbandsausschusses (Deichamt)

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder schriftlich ein.

(2) Der Verbandsausschuss (Deichamt) ist nach Bedarf einzuberufen, mindestens einmal im Jahr. Der Verbandsvorsteher muß den Verbandsausschuss (Deichamt) einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) oder ein Unterausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses (Deichamt). Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes haben dem Verbandsausschuss (Deichamt) auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu allen Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 14 Beschließen im Verbandsausschuss (Deichamt), Wahlen

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes und über die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Verbandsausschuss (Deichamt) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) zustimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Organmitglied widerspricht.

(2a) Kann wegen gesetzlichen Verboten oder wegen besonderer Gefährdung von Organmitgliedern, z.B. bei edpidemischen Lagen, keine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden, wenn dem nicht mehr als ein Viertel der Organmitglieder widersprechen. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Verbandsvorsteher. Er hat ein bestimmtes Verfahren zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Organmitglieder textlich verlangen.

(3) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Verbandsausschusses (Deichamt) widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Haben mehr als zwei Bewerber dieselbe höchste Stimmenzahl erreicht, sind diese zugelassen. Haben mehrere Bewerber dieselbe zweithöchste Stimmenzahl erreicht, sind diese neben dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl zugelassen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher sowie seinem Mitglied des Verbandsausschusses (Deichamt) zu unterzeichnen ist.

§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, dem stellvertretenden Verbandsvorsteher und drei Beisitzern.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die Bezeichnung "Deichhauptmann". Der stellvertretende Verbandsvorsteher führt die Bezeichnung "Zweiter Deichhauptmann".

§ 16 Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) wählt den Verbandsvorsteher, den stellvertretenden Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer). Die Vorstandsmitglieder müssen in den Verbandsausschuss (Deichamt) wählbar sein.

(2) Wird ein Ausschussmitglied in den Vorstand gewählt, so hat es aus dem Verbandsausschuss (Deichamt) auszuscheiden.

(3) Das Ergebnis der Wahl des Vorstandes ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Verbandsausschuss (Deichamt) kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31. März, zum ersten Mal im Jahre 1997 und später alle fünf Jahre.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach § 16 zu wählen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innerhalb von sechs Monaten ein neuer Vorstand zu wählen ist.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den vom Verbandsausschuss (Deichamt) beschlossenen Grundsätzen. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss (Deichamt) berufen ist. Das Nähere regelt eine vom Verbandsausschuss (Deichamt) zu beschließende Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer und Verbandsingenieur. Der Vorstand beschließt insbesondere über

  1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und seiner Nachträge,
  2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  3. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern,
  4. die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Dienstkräfte einschließlich Vergütungen und Nebenleistungen.

§ 19 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Der Verbandsvorsteher muss den Vorstand einberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Sitzungen des Vorstands können auch als Videokonferenz abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Verbandsvorsteher. Er hat ein bestimmtes Sitzungsformat zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Organmitglieder textlich verlangen.

§ 20 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig eingeladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege, per Email oder in Videokonferenzen erzielte Beschlüsse sind ebenso nach § 20 Abs. 1 bis 3 gültig. Der Verbandsvorsteher hat ein bestimmtes Verfahren zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Organmitglieder textlich verlangen.

(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 21 Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Verbandsausschusses (Deichamt) über die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer und Verbandsingenieur.

(2) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.

§ 22 Sorgfaltspflicht und Haftung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses (Deichamt) ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

§ 23 Aufwandsentschädigungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verbandsausschusses (Deichamt) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsteher und die weiteren Vorstandsmitglieder erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Dem Sprecher des Haushaltsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beschließt der Verbandsausschuss (Deichamt).

(3) Die Mitglieder des Verbandsausschusses (Deichamt) erhalten für die Abgeltung des durch die Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Aufwandes eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Die Höhe beschließt der Vorstand. In Härtefällen kann anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung für Aufwand und Verdienstausfall im Rahmen der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gewährt werden. Daneben kann die Hälfte des Sitzungsgeldes zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gezahlt werden.

§ 24 Geschäftsführer

Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsordnung.

§ 25 Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Verbandsingenieur für die Durchführung des Verbandsunternehmens (§ 4), eine kaufmännische Leitung für die Durchführung des Wirtschaftsplanes und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

(2) Der Verband kann Stauwärter für die Bedienung und Überwachung von Stauanlagen, Sielen und Schöpfwerken berufen und wieder abberufen.

(3) Die Deichgeschworenen, Wassergeschworenen, Stau- und Sielwärter haben die Anweisung des Verbandsvorstehers zu befolgen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Deich- und Wassergeschworenen eine Aufwandsentschädigung in Form von Schau- bzw. Einsatzgeldern, die Stau- und Sielwärter eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

§ 26 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer und Verbandsingenieur vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der vom Verbandsausschuss (Deichamt) beschlossenen Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer und Verbandsingenieur des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer. Die Aufsichtsbehörde erteilt ihnen eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie dem Verbandsvorsteher oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

§ 27 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Für die Durchführung des Wirtschaftsplans, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung gibt die Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe ihres § 105, Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der §§ 5, 13, 14, 22 Abs. 2, §§ 31, 35 Abs. 1 Satz 2, §§ 40 bis 42 Abs. 1 Satz 4, § 73 Satz 2, §§ 81 bis 83 und 85; dabei treten an die Stelle des Senats, des Senators für Finanzen und des zuständigen Senators der Vorstand sowie an die Stelle der Bürgerschaft und der Finanzdeputation der Verbandsausschuss (Deichamt).

§ 28 Kaufmännisches Rechnungswesen, Wirtschaftsplan

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss (Deichamt) setzt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres und die Nachträge während des Wirtschaftsjahres fest.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Investitionsplan und Stellenplan. Der Erfolgsplan muss alle auf das Wirtschaftsjahr bezogenen voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, einschließlich der Abschreibungen auf das Anlagevermögen und der Zuführungen zu den Rückstellungen, enthalten. Er ist in Aufwand und Ertrag auszugleichen. Die Aufwendungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sein. Der Vermögensplan muss alle im Wirtschaftsjahr geplanten Investitionen und die Festlegung der Mittel zur Finanzierung der Investitionen enthalten.

(3) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verbandsvorsteher legt den festgestellten Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres und später festgestellte Nachträge bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aufsichtsbehörde vor.

(6) Nach § 25 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, 505), in der jeweils gültigen Fassung, soll die Geschäftsführung über den Vollzug des Wirtschaftsplans in der monatlichen Vorstandssitzung, mindestens jedoch halbjährlich, berichten.

§ 29 Festsetzung des Beitragssatzes

(1) Der Verbandsausschuss (Deichamt) setzt gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans den für die Höhe der allgemeinen Beiträge gemäß § 35 Absatz 2 maßgebenden Beitragssatz fest.

(2) Der Verbandsvorsteher legt den Beschluss über den festgesetzten Beitragssatz der Aufsichtsbehörde vor.

§ 30 Jahresabschluss

(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens, stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf und erstellt einen Jahresabschluss. Für die Durchführung sind die §§ 17 bis 23, 26 bis 29 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend anzuwenden.

(2) Entsprechend § 30 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, 505), in der jeweils gültigen Fassung, werden der Geschäftsverlauf und die wesentlichen Vorfälle und Risiken im Bericht der Geschäftsführung zum Jahresabschluss dargestellt.

§ 31 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Wirtschaftsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne daß ausreichende Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtrags zum Wirtschaftsplan und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss (Deichamt).

§ 32 Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres gemäß dem Wirtschaftsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss (Deichamt) zur Kenntnis vor.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111 LHO, von der nach Absatz 3 bestimmten Prüfstelle alsbald zu prüfen.

(3) Der Verbandsausschuss (Deichamt) bestimmt eine Prüfstelle für den Verband; die Auswahl der Prüfstelle bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob 1. der Wirtschaftsplan eingehalten worden ist, 2. die Aufwendungen und Erträge begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. bei der Durchführung des Wirtschaftsplans die geltenden Vorschriften und Grundsätze eingehalten werden.

(5) Die Prüfstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und übermittelt ihn dem Verband und der Aufsichtsbehörde.

§ 33 Entlastung des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht innerhalb eines Jahres nach Aufstellung des Jahresabschlusses dem Verbandsausschuss (Deichamt) vor.

(2) Der Verbandsausschuss (Deichamt) beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 34 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Durchführung des Wirtschaftsplanes erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

§ 35 Beitragsmaßstab

(1) Die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung der gemäß des Vertrages über die Übernahme von Erhaltungsaufgaben an Gewässern, Deichen und Dämmen, Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmflut zu dienen bestimmt sind oder der Abführung des Wassers dienen, sowie sonstigen Anlagen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen („Große Lösung“) vom 27. September 2001 übernommen und ggf. noch zu übernehmenden Gewässer und Anlagen werden nach Maßgabe des Vertrages von dem Vorteilsnehmer erhoben.

(2) Die Beitragslast verteilt sich für die übrigen in § 4 bezeichneten Unternehmen auf alle Mitglieder im Verhältnis der Einheitswerte der zum Verband gehörenden Grundstücke (allgemeine Beiträge). Die Kosten der Maßnahmen sind zusammenzurechnen und dann umzulegen. Eine Begünstigung bei der Festsetzung des Einheitswertes ist auszugleichen.

(3) Grundstücke, für die kein Einheitswert festgesetzt ist, werden im Wert nach den Richtlinien für die Einheitsbewertung (Bewertungsgesetz), wenn diese für die Schätzung bestimmten Flächen ungeeignet sind, nach anderen geeigneten Maßstäben durch den Verband geschätzt. Ist der Grundbesitz nur zum Teil beitragspflichtig, findet eine Zerlegung statt; Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Für die ermittelten Ersatzwerte gelten die für Einheitswerte getroffenen Regelungen sinngemäß.

(4) Für die Festsetzung und die Berechnung der Beiträge nach Absatz 2 wird der 1. Januar als Bewertungsstichtag festgesetzt.

§ 36 Ermittlung des Beitragsverhältnisses, Datenverarbeitung

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskunft oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

  1. das Mitglied die Bestimmung des Absatzes 1 verletzt hat,
  2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

(4) Der Verband ist berechtigt, die erforderlichen Daten über die Mitgliedsgrundstücke zu Zwecken der Festsetzung der Beiträge und Ersatzwerte, zur Durchführung des Unternehmens nach § 4 zur Führung des Mitgliederverzeichnisses nach § 3 Abs. 3 und zur Durchführung von Wahlen nach der Wahlordnung in Anlage 2 der Satzung zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten umfassen Namen und Anschrift der Verbandsmitglieder, Grundsteuer- oder Beitragsnummer, Flur- und Grundbuchkennzeichen, Einheitswert oder Ersatzwert, Fläche, Nutzungsart und Belegenheit der Grundstücke. Die Einheitswerte werden vom Finanzamt festgesetzt und nach § 30 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) an den Verband übermittelt. Die flurstücksbezogenen Daten werden nach § 10 des Kataster- und Vermessungsgesetzes an den Verband übermittelt.  

§ 37 Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband setzt die Verbandsbeiträge nach den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes fest und erhebt sie durch Beitragsbescheid. Für die Hebung der Beiträge gem. § 35 Abs. 1 gelten die Bestimmungen in dem Vertrag entsprechend.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(4) Steht beitragspflichtiger Grundbesitz mehreren Mitgliedern gemeinschaftlich zu, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, haben die Mitglieder bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen Vorauszahlung unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beiträge zu entrichten. Abweichungen, die sich nach dem neuen Beitragsbescheid ergeben, sind bis zu dem im Beitragsbescheid festgesetzten Termin auszugleichen. Vorauszahlungen auf Beiträge gem. § 35 Abs. 1 erfolgen nach den Bestimmungen in dem Vertrag.

(6) Für die Verjährung und die Erhebung von Säumniszuschlägen sind die Vorschriften der Abgabeordnung entsprechend anzuwenden.

§ 38 Zwangsvollstreckung

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39 Sachbeiträge

Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis (§ 35).

§ 40 Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstehers zu befolgen. Der Vorstand kann Bediensteten die Anordnungsbefugnis durch Beschluss erteilen.

(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG -) vom 11. April 1934 (Brem.GBl. S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37 - 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung.  

§ 41 Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Abdruck in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Freien Hansestadt Bremen bestimmten Tageszeitungen.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 42 Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen bestimmte Behörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 43 Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 5 Prozent des jährlichen allgemeinen Beitragsaufkommens gemäß § 35 Abs. 2 hinausgehen,
  3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.  

§ 44 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 45 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 30. September 1947 (Brem.GBl. S 209) in der Fassung vom 8. März 1971 (Brem.ABl. S. 127) zuletzt geändert am 09. September 2019

(Brem.ABl. S. 1137), außer Kraft."

Die vorstehende Satzung und Änderungen des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer wird gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes genehmigt.

Bremen, 30. Dezember 2020

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau